ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE ANMIETUNG VON FAHRZEUGEN
Auf keinen Falle kann das Fahrzeug von jemand gefahren werden der nicht im Mietvertrag als Fahrer erscheint, oder von einer Person, die keinen gültigen Führerschein besitzt, obwohl sie im Prinzip als Fahrer im Vertrag erscheint.
Vom Moment der Fahrzeugübergabe an sind sowohl Vermieter wie Fahrer gleichermassen für dieses verantwortlich und unterliegen dem Artikel 1.902 des Strafgesetzbuches.
Der Mindesalter für die Anmietung ist 22 Jahre für alle Fahrzeuggruppen.
Der Führerschein muss mindestens 2 Jahre alt sein.
Verkehrsstrafen, die in der Vermietungsperiode auferlegt werden, gehen zu Lasten des Fahrzeug-Mieters.
BENUTZUNG DES FAHRZEUGES.
Der Mieter verpflichtet sich:
- Das Fahrzeug nicht durch ungeignete Strassen zu fahren sowie das Fahrzeug ordnungsgemäss zu fahren.
- Das Fahrzeug ohne Genehmigung des Vermieters nicht ausserhalb Spaniens zu fahren.
- Keine Mitfahrer oder Ware zu lukrativen Zwecken zu befördern oder zu transportieren. Die Anzahl der beförderten Personen darf die Zahl der vorhanden Sitzplätze nicht überschreiten. Diese Einschränkung gilt auch für Lieferwagen (ausser bei Warentransport zu lukrativen Zwecken), in denen keine Ware transportiert werden dürfen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit besondere Voraussetzungen erfordern würden und für die das betreffende Fahrzeug nicht ausgestattet ist.
- Es nicht zu unerlaubten, unmoralischen oder seitens des Herstellers nicht vorgesehenen Zwecken zu benutzen.
- Kein anderes Fahrzeug abzuschleppen, nichts zu manipulieren, sowie die Plomben des Kilometerzählers zu respektieren. Sollte bei Rückgabe oder Abholung des Fahrzeuges die Plombe beschädigt sein, können bis zu 500 gefahrene Kilometer pro Tag berechnet werden.
- Bei jeder Fahrunterbrechung die Diebstahlsicherung zu aktivieren, das Fahrzeug ordnungsgemäss abzuschliessern, die Fahrzeugpapiere und Autoschlüssel sicherzustellen, die in keinem Falle im Fahrzeuginnenraum gelassen werden dürfen.
- Mit dem Fahrzeug nicht an sportlichen Wettkämpfen (Autorennen) teilzunehmen.
- IM FALLE EINER PANNE ODER BESCHÄDIGUNG DES KRAFTFAHRZEUGES DEN VERMIETER UNVERZÜGLICH ZU BENACHRICHTIGEN.
VERSICHERUNG
Die auf der Rückseite genannten Mieter bzw. zugelassene Fahrer geniessen die Vorteile einer KFZ-Versicherung mit unbeschränkter Haftung gegenüber Dritten wobei dies folgenden Klauseln unterliegt:
- a) Dass Mieter bzw. zugelassener Fahrer dem Vermieter den Unfallbericht innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall zuschickt.
- b) Dass die Versicherungsgesellschaft den Schadensfall nicht aufgrunddessen zurückweist, dass das Fahrzeug vom Mieter bzw. zugelassenen Fahrer nicht entsprechend der geltenden Verkehrsbestimmungen gefahren wurde.
Im Sinne dieser Versicherung werden Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen, Geschwister sowie Geschäftspartner des Mieters bzw. zugelassenen Fahrers nicht als Drittpersonen betrachtet. Gleiches gilt für Personen, die in einem Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen stehen. Die vom Vermieter abgeschlossenen KFZ-Versicherung deckt gleichfalls die Bereitstellung von Kautionszahlungen und Rechtsbeistand für Mieter und Fahrer, wobei im Straffall vom Fahrer bis zu 500.-Euros verlangt werden können.
Für vom Mieter verursachte Schäden am Fahrzeug ist dieser selbst verantwortlich. Diese werden nicht von der Versicherung gedeckt. Handelt es sich dabei um einen Unfall oder Brand, so ist der Mieter verpflichtet die Reparaturkosten und sonstige Folgekosten in voller Höhe zu erstatten.
Für den Mieter besteht die Möglichkeit unter Vorausentrichtung einer je nach Fahrzeugtyp festgesetzten Quote eine Vollkasko-Versicherung mit Selbstbeteiligung abzuschliessen. Durch Unterschrift des dazu vorgesehenen Kästchens auf der Rückseite dieses Vertrages erklärt er sich damit einverstanden.
Diese Versicherung mit Eigenbeteiligung deckt Unfall und Brand, unter Anwendung der Artikel Zwei und Vier der Nutzungsbedingungen, wobei Schäden an Rädern, Stossdämpfern, Planen, Dach, Scheiben und tiefgelegenen Teilen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Ausgenommen sind ausserdem folgende Teile: Warndreiecke, Wagenheber, Werkzeuge, Ersatzreifen und Autoradio. Von der Deckung ausdrücklich ausgeschlossen sind zudem Verlust, Raub oder Beschädigung der im Fahrzeug transportierten Sach- und Wertgegenstände.
TARIFE
Der Kraftstoffverbrauch geht zu Lasten des Mieters.
Ein Tag der Mietperiode versteht sich als Zeitraum von 24 Stunden.
Die Stunden, die bei Übergabe des Fahrzeugs (in den Anlagen) des Vermieters den vereinbarten Mietzeitraum überschreiten, werden zu den Tarifen der Preisliste als Zusatzstunden abgerechnet. Der Vermieter hat dem Mieter vorab gegen Unterzeichnung eine Übersicht der voraussichtlichen Mietkosten sowie der zu hinterlegenden Kaution laut der geltenden Tarife auszuhändigen.
KAUTIONSHINTERLEGUNG
Die Rückzahlung der Kaution erfolgt auf Antrag des Mieters 48 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeuges in den Anlagen des Vermieters. Der Vermieter hat Anspruch auf die gesamte Abgleichung der vom Mieter verursachten Unkosten durch Zugriff auf die Kaution. Wenn die vom Mieter verursachten Unkosten höher als die Kaution sind, ist der Differenzbetrag bei Beendigung des Mietverhältnisses zu begleichen.
VERLÄNGERUNG DES MIETVERTRAGES
SOLLTE DER MIETER DEN KFZ-MIETVERTRAG VERLÄNGERN WOLLEN, HAT ER DIES DEM VERMIETER 48 STUNDEN VOR VERTRAGSENDE ANZUKÜNDIGEN, WOBEI ER IN JEDEM FALLE DIE DER VERLÄNGERUNG ENTSRECHENDE KAUTION ZU HINTERLEGEN HAT.
RÜCKGABE DES FAHRZEUGES
Das Fahrzeug muss zum vertraglich festgesetzten Datum dem Vermieter in dessen Anlagen zurückgegeben werden oder gegebenenfalls zum für die Verlängerung vereinbarten Termin, ohne dass der Mieter sich dieser Verpflichtung durch Krankheit, Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse entziehen kann. Die Zeit zwischen dem Ablauf des Mietvertrages und der Rückgabe des Fahrzeuges in den Anlagen des Vermieters, wird als Verlängerung des Mietvertrages aufgefasst und zu den dafür vorgesehenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Tarifen abgerechnet.
Keinesfalls kann sich der Mieter der Bezahlung der vereinbarten Mietzeit in voller Höhe entziehen, selbst nicht im Falle von Stillstand und Abschleppung des Fahrzeugs durch Pannen oder Unfälle. Sollte im Falle eines Unfalles die Gegenpartei zahlungsunfähig sein, so ist der Mieter dafür verantwortlich.




